Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Nägele
1. Allgemeines
Für Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch wenn wir die Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2. Schriftform
Aufträge sind für uns nur bindend, wenn Sie von uns schriftlich erteilt wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
3. Lieferzeit
3.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Ist kein Liefertermin in der Bestellung angegeben oder anderweitig vereinbart worden, beträgt die Lieferzeit zwei Wochen ab Vertragsschluss. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.2. Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung vereinbarten und verwirkten Vertragsstrafe muss nicht bei Annahme der Leistung erklärt werden. Die Vertragsstrafe kann bei der nächstfälligen Rechnung oder bei der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eine etwaige erwirkte Vertragsstrafe wird nicht auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
4. Gewährleistungen
4.1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Abweichend von § 442 Abs. 1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
4.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten.
4.3. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.
4.4. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.5. Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen.
4.6. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns oder mit Auslieferung des Vertragsgegenstandes an einen von uns benannten Dritten. § 477 BGB gilt nicht.
4.7. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, hat der Lieferant unverzüglich nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Unser Recht Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung bewirken einen vollständigen Neubeginn der Verjährung.
4.8. Für jede Lieferung, deren Mangelhaftigkeit wir zu einem Zeitpunkt feststellen, nachdem die Sache uns übergeben wurde, erheben wir eine Kostenpauschale für Transport-, Lager- und Verwaltungskosten in Höhe von Euro 200,00 (netto), sofern der Auftragswert der jeweiligen Lieferung mindestens Euro 2.500,00 (netto) beträgt. Der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens ist uns gestattet. Der Lieferant ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.9. Alle weitergehenden Mängelansprüche, insbesondere das Rücktrittsrecht und unser Anspruch auf Ersatz des Schadens, unser Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Abs. 3 BGB, einschließlich des Schadens statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB), bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleinere Mängel können von uns im Interesse eines ungestörten Prozesses ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gesetzt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
5. Lieferantenregress
5.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
5.3 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
5.4 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6. Garantien - Zusicherungen
Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er bei Nichteinhalten der garantierten Bedingungen auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
7.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist Nürnberg.
7.2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
7.3. Die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit eines Teils dieser Bestimmungen oder des Vertrages lässt die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages im Übrigen unberührt. In diesem Fall wird die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ergänzt oder ersetzt.
Stand: Oktober 2018